Ortsfeste Rückenschutzleitern vom Fachmann

Wir sind ein zertifiziertes Sachverständigenbüro mit dem Schwerpunkt Steigschutz sowie Flachdach- und Absturzsicherungen.

Ihr Spezialist für alle Arten von Steigschutz und Absturzsicherungen.

Wir passen alle Arten von Steigschutz- sowie Absturzsicherungssystemen speziell an Ihre Anforderungen und Wünsche an!

Material:

  • Aluminium blank

  • Aluminium pulverbeschichtet

  • Stahl verzinkt

  • Edelstahl

Eine Rückenschutzleiter ist eine spezielle Art von Sicherheitsleiter, die dazu dient, den Benutzer vor einem möglichen Sturz zu schützen, insbesondere beim Arbeiten in der Höhe.

Sie wird häufig in Bereichen wie Baustellen, Lagerhäusern oder Industriebauten eingesetzt, um die Sicherheit von Arbeitern zu gewährleisten, die auf Leitern oder in großen Höhen arbeiten.

Hauptmerkmale einer Rückenschutzleiter:

  • Schutzfunktion

    Der Hauptzweck einer Rückenschutzleiter ist es, den Benutzer vor dem Zurückfallen oder Stürzen zu schützen. Sie ist so konzipiert, dass sie die Person daran hindert, unkontrolliert rückwärts zu kippen oder zu fallen.

  • Bauweise

    Eine Rückenschutzleiter hat oft zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie einen Rückenschutzbügel, ein Netz oder ein Gitter, das den Benutzer stabilisiert und eine Rückwärtsbewegung verhindert.

    Sie kann mit einem speziellen Sicherheitsgurt oder einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es dem Benutzer ermöglicht, sich sicher an der Leiter zu befestigen.

  • Montage

    Rückenschutzleitern werden meist fest an der Wand oder an einer anderen stabilen Struktur montiert, sodass sie nicht verrutschen oder kippen können. Dies sorgt für eine sichere Nutzung.

  • Einsatzgebiete

    Rückenschutzleitern sind besonders in Umgebungen nützlich, in denen Arbeiter regelmäßig auf hohen Strukturen oder Dächern arbeiten, wie zum Beispiel auf Baugerüsten, in Lagerhäusern oder bei Wartungsarbeiten in großen Industrieanlagen.

  • Verwendung in Verbindung mit Sicherheitsvorrichtungen

    Häufig wird eine Rückenschutzleiter in Kombination mit einem persönlichen Schutzsystem (wie einem Auffanggurt) verwendet, um das Risiko eines Sturzes zu minimieren.

Beispielhafte Einsatzbereiche:

  • Bauindustrie

    Zum sicheren Zugang zu Dächern oder hohen Baugerüsten.

  • Industrie

    Für Wartungsarbeiten an Maschinen oder in hohen Regalsystemen.

  • Lagerhäuser

    Für den sicheren Aufstieg zu hohen Regalen oder Lagerräumen.

Für Rückenschutzleitern gibt es in Deutschland und der Europäischen Union bestimmte Vorschriften, Normen und Richtlinien, die den sicheren Einsatz von Leitern und Steigsystemen regeln.

Diese Vorschriften stellen sicher, dass Rückenschutzleitern nicht nur den Arbeitsschutz gewährleisten, sondern auch den spezifischen Anforderungen an Stabilität, Sicherheit und Konstruktion entsprechen.

1. DIN EN 131 – „Leitern und Tritte“

Die DIN EN 131 ist eine der wichtigsten Normen für Leitern, da sie die grundlegenden Anforderungen an die Konstruktion, die Materialien und die Belastbarkeit von Leitern festlegt.

Es gibt verschiedene Teile dieser Norm:

  • DIN EN 131-1: Anforderungen an die Sicherheit und Konstruktion von Leitern.
  • DIN EN 131-2: Anforderungen an tragbare Leitern und deren Anwendung.
  • DIN EN 131-3: Anforderungen an Leitern im Bereich der industriellen Nutzung.

Für Rückenschutzleiter sind speziell DIN EN 131-1 und DIN EN 131-2 von Bedeutung, da sie Kriterien für die Standsicherheit und den sicheren Gebrauch von Leitern vorgeben.

Rückenschutzleiter müssen diesen Anforderungen entsprechen, insbesondere wenn sie als stehend montierte Sicherheitsleitern verwendet werden.

2. DGUV Vorschrift 38 – „Bauarbeiten“

Die DGUV Vorschrift 38 ist eine deutsche Vorschrift, die speziell die Sicherheit von Arbeitsmitteln auf Baustellen regelt. Sie behandelt unter anderem Leitern und andere Steigsysteme, die auf Baustellen verwendet werden.

  • Für Rückenschutzleitern bedeutet dies:
    Sie müssen stabil und sicher montiert sein, um das Risiko eines Sturzes zu minimieren.
  • Es gibt Anforderungen für den sicheren Aufstieg und Abstieg, die auch den Rückenschutz beinhalten.

3. Bauordnungen und Unfallverhütungsvorschriften

  • Bauordnung (BO) und Landesbauordnungen: In Deutschland gibt es Vorschriften, die von den einzelnen Bundesländern festgelegt werden. Diese beziehen sich auf den sicheren Zugang zu höheren Gebäuden oder Baustellen und können spezifische Anforderungen für Rückenschutzleitern enthalten.
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV): Diese Vorschriften legen fest, wie Arbeitsmittel sicher verwendet werden müssen. Rückenschutzleiter müssen so gestaltet sein, dass sie das Risiko von Stürzen verringern und die Sicherheit des Benutzers während des Aufstiegs gewährleisten.

4. DIN 14094-1 – „Leitern für Baustellen“

Diese Norm regelt spezielle Anforderungen für Baustellenleitern, einschließlich Rückenschutzleitern.

Sie legt Anforderungen an die Tragfähigkeit und die Sicherheitseinrichtungen fest, die die Stabilität und den sicheren Gebrauch der Leiter gewährleisten müssen.

5. BGR 198 – „Leitern und Tritte – Benutzung und Auswahl“

Die BGR 198 (früher als „Bau- und Betriebsvorschriften für Leitern“ bekannt) ist eine zusätzliche wichtige Vorschrift, die die Anforderungen an Leitern und deren Verwendung konkretisiert.

Sie behandelt Themen wie die Sicherheit beim Aufstieg und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, die auch für Rückenschutzleitern relevant sind.

6. ISO 14122 – „Sicherheitsanforderungen für Zugangs- und Arbeitsmittel“

Die ISO 14122 bezieht sich auf allgemeine Sicherheitsanforderungen für feste Zugangs- und Arbeitsmittel, die in der Industrie verwendet werden.

Sie beschreibt, wie Arbeitsmittel wie Leitern, Treppen oder Steigleitern sicher und mit geeigneten Rückenschutzmaßnahmen ausgestattet werden sollten.

Zusammenfassung:

Die wichtigsten Normen und Vorschriften, die Rückenschutzleiter betreffen, beinhalten:

  • DIN EN 131: Regelt die grundlegenden Anforderungen an Leitern.
  • DGUV Vorschrift 38: Sicherheitsanforderungen für Baustellen.
  • Bauordnung und UVV: Sicherheit im Bauwesen und bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  • DIN 14094-1 und ISO 14122: Regeln für die Verwendung von Leitern und anderen Steigsystemen mit besonderem Fokus auf Sicherheitsaspekte wie Rückenschutz.

Für den sicheren Einsatz und die Installation von Rückenschutzleitern müssen alle relevanten Normen und Vorschriften beachtet werden, um Unfälle zu vermeiden und die Arbeitsbedingungen zu sichern.

DIN 18799-1: Steigleitern mit Seitenholmen

  • Geänderte Norm im Juni 2019 veröffentlicht
  • Gegenüber der Normausgabe von 2009 wurden folgende, wesentliche Änderungen vorgenommen:
    • Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken erweitert, u. a. Festlegung, dass an Schornsteinen Rückenschutz nicht als Absturzsicherung verwendet werden darf
    • Steigleitern an baulichen Anlagen müssen bei Gesamtabsturzhöhen über 3,0 m (bisher über 5,0 m) mit Absturzsicherungen (Rückenschutz oder Steigschutz) versehen werden
    • Rundsprossen an Steigleitern nach dieser Norm sind nicht mehr zulässig
    • Zusätzliche Funktionsmaße für Steigleitern neu aufgenommen, z. B. Festlegung des maximalen Abstandes der Steigschutzschiene über der Zugangsebene sowie Mindestfreiraum bei Durchstiegsöffnungen bei der Verwendung von Steigschutz
    • Anforderung an schwenkbare Ruhepodeste erweitert
    • Anforderungen für Ausstiegsstellen bei Steigleitern mit Rückenschutz und Steigschutz neu aufgenommen, z. B. muss nur beim Ausstieg nach vorne die oberste Sprosse der Steigleiter auf gleicher Ebene mit der Ausstiegsstelle liegen
    • Der Anhang „Auswahl und Gestaltung einer Steigleiteranlage“ wurde grundlegend überarbeitet
    • Die bisherigen Festlegungen für die zur Benutzung berechtigten Personenkreise (ungeübte Person / wenig geübte Person / geübte Person) wurden gestrichen. Aufgenommen wurde die Vorgabe, dass die Benutzung von Steigleiteranlagen mit Steigschutz nur durch besonders unterwiesene Benutzer erfolgen darf
    • In der Herstellerdokumentation müssen in Zukunft auch Informationen für mögliche Befestigungen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Es wurden deshalb Beispiele für geeignete Anschlagpunkte und -arten an Steigleitern neu aufgenommen
  • Die Änderungen der neuen DIN 18799-1 sind bei allen entsprechenden Produkten im Sortiment berücksichtigt


DIN 18799-2: Steigleitern mit Mittelholm

  • Geänderte Norm im Juni 2019 veröffentlicht
  • Gegenüber der Normausgabe von 2009 wurden folgende, wesentliche Änderungen vorgenommen:
    • Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken erweitert, u. a. Festlegung, dass an Schornsteinen Rückenschutz nicht als Absturzsicherung verwendet werden darf
    • Steigleitern an baulichen Anlagen müssen bei Gesamtabsturzhöhen über 3,0 m (bisher über 5,0 m) mit Absturzsicherungen (Steigschutz) versehen werden
    • Anforderungen an Steigschutz mit Drahtseil als feste Führung neu aufgenommen
    • Rundsprossen an Steigleitern nach dieser Norm sind nicht mehr zulässig
    • Zusätzliche Funktionsmaße für Steigleitern neu aufgenommen, z. B. Festlegung des maximalen Abstandes der Steigschutzschiene über der Zugangsebene sowie Mindestfreiraum bei Durchstiegsöffnungen bei der Verwendung von Steigschutz
    • Anforderung an schwenkbare Ruhepodeste erweitert
    • Anforderungen für Ausstiegsstellen bei Steigleitern mit Steigschutz neu aufgenommen, z. B. muss nur beim Ausstieg nach vorne die oberste Sprosse der Steigleiter auf gleicher Ebene mit der Ausstiegsstelle liegen
    • Der Anhang „Auswahl und Gestaltung einer Steigleiteranlage“ wurde grundlegend überarbeitet
    • Die bisherigen Festlegungen für die zur Benutzung berechtigten Personenkreise (ungeübte Person / wenig geübte Person / geübte Person) wurden gestrichen. Aufgenommen wurde die Vorgabe, dass die Benutzung von Steigleiteranlagen mit Steigschutz nur durch besonders unterwiesene Benutzer erfolgen darf
    • In der Herstellerdokumentation müssen in Zukunft auch Informationen für mögliche Befestigungen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Es wurden deshalb Beispiele für geeignete Anschlagpunkte und -arten an Steigleitern neu aufgenommen
  • Die Änderungen der neuen DIN 18799-2 sind bei allen entsprechenden Produkten im Sortiment berücksichtigt


DIN 18799-3: Zubehörteile

  • Neuer Normteil für Steigleitern an baulichen Anlagen
  • Veröffentlichung der Norm: Februar 2021
  • Die Norm enthält Festlegungen für Bühnen, Laufstege, Bodenbeläge, Geländer, Durchgangssperren und Zustiegssicherungen
  • Die Norm gilt nicht für:
    • ortsfeste Steigleitern an maschinellen Anlagen (DIN EN ISO 14122-4)
    • ortsfeste Steigleitern für Schächte (DIN EN 14396)
    • ortsfest Notsteigleitern (DIN 14094-1)
    • ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten (DIN 28017)
  • Laufstege: Flächenlast min. 2,0 kN/m2, Gesamtlast min. 1,5 kN, Breite min. 500 mm
  • Bühnen: Flächenlast min. 2,0 kN/m2, Gesamtlast min. 2,0 kN, Breite und Länge jeweils min. 800 mm
  • Bodenbeläge von Laufstegen und Bühnen min. Rutschhemmungsbewertung R 10 (nach DIN 51130)
  • Bei Abständen > 180 mm zwischen Gebäude und Bühne oder Laufsteg ist ein Geländer (Handlauf, Knieleiste und Fußleiste) mit Geländerhöhe min. 1.100 mm erforderlich
  • Durchgangssperre (selbstschließende Sicherungstüre) an Geländeröffnungen erforderlich. Bei Attikahöhe ≥ 1.100 mm ist keine Durchgangssperre erforderlich
  • An frontseitigen Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte Geländer (jeweils min. 1.500 mm Länge zur Leitermittelachse) oder in die Ausstiegsfläche weitergeführte Geländer (min. 2.000 mm Länge von der Ausstiegskante) notwendig, gilt auch bei Attikahöhen < 1.100 mm
  • Die Geländer an Ausstiegsstellen benötigen bei Attikahöhen über 100 mm keine Fußleiste, bei Attikahöhen über 600 mm keine Fuß- und Knieleiste
  • Steigleiter die auf Bühnen oder Laufstegen enden müssen bei Abständen ≤ 1.500 mm zum Geländer mit zusätzlichen Absturzsicherungen versehen werden (z. B. Streben zwischen Rückenschutz und Geländer)
  • Abhängig von der Gefährdungsurteilung sind Maßnahmen (Zustiegssicherungen) gegen das Besteigen der Steigleiter durch unbefugte Personen vorzusehen
  • Wenn Zustiegssicherungen erforderlich sind, darf der Rückenschutz erst ab einer Höhe von 2.700 mm (ansonsten 2.200 mm) beginnen
  • Die Änderungen aufgrund der neuen DIN 18799-3 sind bei den entsprechenden Produkten im Sortiment bereits berücksichtigt

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